Die Kammer ist indes nicht an die Anträge der Generalsstaatsanwaltschaft im Sanktionenpunkt gebunden. Vorliegend würde eine Strafe in der beantragten Höhe von 10 Strafeinheiten (zuzüglich der auf die Verbindungsbusse entfallenden Strafeinheiten) dem im Vergleich zum Normalfall leicht überdurchschnittlichen Tatverschulden des Beschuldigten nicht gerecht. Die Kammer erachtet namentlich mit Blick auf die grobfahrlässig verursachte konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit 20 Strafeinheiten als angemessen.