Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer schriftlichen Berufungsbegründung – nebst einer Verbindungsbusse von CHF 500.00 – eine bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen. Sie hielt dafür, mit Blick (u.a.) auf die erfolgte Behinderung des überholten Fahrzeugs beim Spurwechsel liesse sich auch eine gegenüber den VBRS-Empfehlungen erhöhte Strafe rechtfertigen. Mit Blick auf die Anträge der regionalen Staatsanwaltschaft in erster Instanz werde indessen auf die Beantragung einer höheren Sanktion verzichtet. Die Kammer ist indes nicht an die Anträge der Generalsstaatsanwaltschaft im Sanktionenpunkt gebunden.