Der Beschuldigte hätte die Tat selbstverständlich ohne weiteres unterlassen können. Der geringfügige Zeitgewinn bei bereits anderweitig entstandener Verspätung vermag ein derart gefährliches Fahrmanöver nicht ansatzweise zu entschuldigen. 17.6 Fazit: Tatverschulden Insgesamt ist aufgrund der Tatumstände von einem leichten, jedoch über dem Normalfall eines Rechtsüberholens liegenden Tatverschulden auszugehen.