Sein Handeln diente einem minimalen Zeitgewinn und war rein egoistisch motiviert. Beides führt allerdings schon zur Bewertung seines Handelns als rücksichtslos und damit zur Qualifikation als grobe Verkehrsregelverletzung. Sowohl die Willensrichtung als auch die Beweggründe und Ziele des Beschuldigten dürften zudem dem Normalfall des Rechtsüberholens auf Autobahnen entsprechen und wirken sich daher nicht verschuldenserhöhend aus. 17.5 Vermeidbarkeit Der Beschuldigte hätte die Tat selbstverständlich ohne weiteres unterlassen können.