29 17.4 Willensrichtung, Beweggründe und Ziele des Täters Der Beschuldigte handelte in Bezug auf die erhöht abstrakte Gefährdung eventualvorsätzlich und hinsichtlich der eingetretenen konkreten Gefährdung (bewusst) grobfahrlässig. Er überholte zwei Fahrzeuge über die Normalspur, weil er bereits verspätet war und ihn die beiden mit einer nur geringfügig unter dem erlaubten Tempolimit liegenden Geschwindigkeit fahrenden Autos ärgerten. Sein Handeln diente einem minimalen Zeitgewinn und war rein egoistisch motiviert.