Das Ausmass der verschuldeten Gefährdung der Verkehrssicherheit ist als erheblich zu bezeichnen. Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass dies teilweise bereits zur Qualifikation als grobe Verkehrsregelverletzung beigetragen hat, ist das Ausmass der Gefährdung des geschützten Rechtsguts – im Vergleich zu anderen Fällen von Rechtsüberholen – leicht überdurchschnittlich. 17.2 Verwerflichkeit des Handelns Das Vorgehen des Beschuldigten erscheint hingegen im Vergleich zu anderen Fällen von Rechtsüberholen auf der Autobahn objektiv nicht besonders verwerflich. 17.3 Zwischenfazit: Objektives Tatverschulden