Auch wenn der Beschuldigte kontinuierlich zu den beiden Fahrzeugen aufgeschlossen hatte, im Zeitpunkt des Überholmanövers bzw. unmittelbar davor nicht mehr beschleunigte, und diese mit einer relativ geringfügigen Geschwindigkeitsdifferenz überholte, war das Rechtsüberholen von deren Lenkern nicht zu erwarten und ging mit einer entsprechend erhöhten abstrakten Gefährdung einher. Gleichzeitig ist nicht zu verkennen, dass das Ausmass der abstrakten Gefährdung bei einem Überholmanöver wie dem vorliegenden grundsätzlich etwas weniger schwer wiegt, als bei einem mit höherer Geschwindigkeitsdifferenz oder unter Beschleuni-