17. Tatkomponente 17.1 Ausmass der verschuldeten Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Die Gefährlichkeit des vom Beschuldigten durchgeführten Rechtsüberholens ist nicht zu bagatellisieren. Auch wenn der Beschuldigte kontinuierlich zu den beiden Fahrzeugen aufgeschlossen hatte, im Zeitpunkt des Überholmanövers bzw. unmittelbar davor nicht mehr beschleunigte, und diese mit einer relativ geringfügigen Geschwindigkeitsdifferenz überholte, war das Rechtsüberholen von deren Lenkern nicht zu erwarten und ging mit einer entsprechend erhöhten abstrakten Gefährdung einher.