16.3 Am 1. Januar 2018 ist das revidierte Sanktionenrecht in Kraft getreten. Dieses erweist sich im vorliegenden Fall allerdings nicht als milder, als das zum Tatzeitpunkt geltende. Es ist deshalb das bisherige Sanktionenrecht anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario). 16.4 Der theoretische Strafrahmen reicht demnach von 1 Tagessatz Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe.