16. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung, anwendbares Recht, Strafrahmen und Strafart 16.1 Grobe Verkehrsregelverletzungen werden nach Art. 90 Abs. 2 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Strafzumessung ist nach den allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches vorzunehmen (vgl. Art. 102 Abs. 1 SVG).