27 spur oder durch Licht- oder Hupsignale (vgl. GIGER, a.a.O., N. 8 zu Art. 41 SVG, mit Verweis auf BGE 106 IV 63) auf seine Absicht, zu überholen, aufmerksam zu machen. Auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt. 15. Fazit Der Beschuldigte ist der groben Verletzung der Verkehrsregeln (durch Rechtsüberholen auf der Autobahn) schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung