Der für den Beschuldigten resultierende Zeitgewinn war minimal. Die beiden PWs hatten den linken Fahrstreifen auch nicht ausserordentlich lange "blockiert" und die Geschwindigkeitsbeschränkung war erst gerade zuvor aufgehoben worden. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung hätte der Beschuldigte ein Rechtsvorbeifahren ohne weiteres verhindern können. Stattdessen entschied er sich bewusst für ein aktives Rechtsüberholen. Er versuchte nicht einmal, die vor ihm fahrenden Fahrzeuge regelkonform zu überholen bzw. deren Lenker durch einen vorgängigen Wechsel auf die Überhol-