Während dort die beschuldigte Person mit ihrem Fahrmanöver eine (spätere) Gefährdungssituation sogar zu vermeiden versucht hatte, drängelte sich der Beschuldigte hier aufgrund seiner – ohnehin und aus anderen Gründen bereits entstandenen – Verspätung unter Missachtung elementarer Verkehrsvorschriften an den beiden von ihm als lästig empfundenen, lediglich geringfügig unter dem Tempolimit auf der Überholspur fahrenden PWs vorbei. Der für den Beschuldigten resultierende Zeitgewinn war minimal.