Der vorliegende Fall liegt namentlich wesentlich anders, als der dem von der Vorinstanz zitierten Urteil der 2. Strafkammer SK 16 336 vom 19. April 2017 zu Grunde liegende. Während dort die beschuldigte Person mit ihrem Fahrmanöver eine (spätere) Gefährdungssituation sogar zu vermeiden versucht hatte, drängelte sich der Beschuldigte hier aufgrund seiner – ohnehin und aus anderen Gründen bereits entstandenen – Verspätung unter Missachtung elementarer Verkehrsvorschriften an den beiden von ihm als lästig empfundenen, lediglich geringfügig unter dem Tempolimit auf der Überholspur fahrenden PWs vorbei.