Als langjähriger, erfahrener Automobilist konnte der Beschuldigte nicht ernsthaft davon ausgehen, sein Fahrmanöver werde aufgrund der gelockerten Praxis des Bundesgerichts erlaubt sein. Der Beschuldigte handelte mithin eventualvorsätzlich, in Bezug auf die konkrete Gefährdung zumindest mit (bewusster) grober Fahrlässigkeit. Er unterlag weder einem Sachverhaltsirrtum hinsichtlich des Vorliegens von Kolonnenverkehr noch einem – ohnehin nur äusserst zurückhaltend anzunehmenden – Verbotsirrtum. Sein "Überholmanöver" ist als egoistisch und rücksichtslos zu bezeichnen.