Ebenso wusste der Beschuldigte, dass sein Überholmanöver (möglicherweise) nicht durch das Vorliegen von Kolonnenverkehr im Sinne der von ihm angerufenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung erlaubt sein würde und nahm dies ebenfalls in Kauf. Sein diesbezügliches Vorbringen, aufgrund des eingereichten NZZ-Artikels von der Rechtsmässigkeit seines Manövers ausgegangen zu sein, hat sich als Schutzbehauptung erwiesen. Als langjähriger, erfahrener Automobilist konnte der Beschuldigte nicht ernsthaft davon ausgehen, sein Fahrmanöver werde aufgrund der gelockerten Praxis des Bundesgerichts erlaubt sein.