__ tatsächlich eingeleiteten Spurwechsels – so doch zumindest die erhöht abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit in Kauf nahm. Er konnte nicht ernsthaft darauf vertrauen, die rechts überholten Fahrzeuglenker würden keinesfalls irritiert oder erschreckt, keinesfalls unangemessen auf sein unerlaubtes Rechtsvorbeifahren reagieren und auch keinesfalls blind einscheren. Ebenso wusste der Beschuldigte, dass sein Überholmanöver (möglicherweise) nicht durch das Vorliegen von Kolonnenverkehr im Sinne der von ihm angerufenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung erlaubt sein würde und nahm dies ebenfalls in Kauf.