Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte die beiden PWs C.________ und B.________ wissentlich und willentlich rechts überholte. Das Beweisergebnis hat zudem ergeben, dass der Beschuldigte um die Gefährlichkeit des Rechtsüberholens auf der Autobahn wusste und – wenn in dubio auch nicht die konkrete Gefährdung infolge des vom BMW C.________ tatsächlich eingeleiteten Spurwechsels – so doch zumindest die erhöht abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit in Kauf nahm.