Objektiv betrachtet kam es darüber hinaus dann auch tatsächlich zu einer konkreten Gefährdung der Verkehrssicherheit. Dies, weil der Zeuge C.________ mit seinem BMW (unvorsichtigerweise) genau in dem Zeitpunkt auf die Normalspur wechseln wollte, als sich das verbotenerweise überholende Fahrzeug des Beschuldigten unmittelbar hinter bzw. neben ihm befand. Ein Unfall mit potentiell fatalen Folgen – nicht nur für die Insassen der beiden unmittelbar beteiligten Fahrzeuge, sondern gegebenenfalls auch für den dahinter folgenden Verkehr, namentlich für die Insassen des PWs B.________, konnte nur relativ knapp verhindert werden.