Bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände kann nicht gesagt werden, bei dem vom Beschuldigten eingeleiteten Überholmanöver sei von einer bloss abstrakten Gefährdung der Verkehrssicherheit auszugehen gewesen. Vielmehr lag der Eintritt einer konkreten Gefährdung derart nahe, dass von vornherein eine erhöht abstrakte Gefahr mit dem Rechtsüberholen einherging. Objektiv betrachtet kam es darüber hinaus dann auch tatsächlich zu einer konkreten Gefährdung der Verkehrssicherheit.