Nicht zuletzt ist an die hohen Geschwindigkeiten aller beteiligten Fahrzeuge zu erinnern. Bei solchen Geschwindigkeiten können bereits geringfügige Unvorsichtigkeiten oder Fehlreaktionen der involvierten Lenker fatale Folgen haben. Der vorliegende Fall ist in mehrfacher Hinsicht nicht mit dem in BGE 142 IV 93 beurteilten vergleichbar. Bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände kann nicht gesagt werden, bei dem vom Beschuldigten eingeleiteten Überholmanöver sei von einer bloss abstrakten Gefährdung der Verkehrssicherheit auszugehen gewesen.