Gleichzeitig ist allerdings zu berücksichtigen, dass die beiden Fahrzeuglenker ihre Aufmerksamkeit – abgesehen vom Moment des beabsichtigten Spurwechsels – primär auf die vor ihnen liegende Fahrbahn zu richten hatten und die Beobachtungsmöglichkeiten nach (seitlich) hinten ausserdem generell beschränkt sind. Es war mithin naheliegend, dass das verbotene Überholmanöver die Lenker der beiden rechts überholten Fahrzeuge erschrecken oder zumindest irritieren würde und allenfalls zu unangemessenen Reaktionen führen würde.