Insofern tauchte dieses – objektiv betrachtet – nicht gänzlich unvermittelt hinter bzw. neben ihnen auf. Auch muss zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass namentlich der Zeuge C.________ beim eingeleiteten Spurwechsel seinen sich aus Art. 44 Abs. 1 SVG ergebenden Sorgfaltspflichten nicht nachkam. Gleichzeitig ist allerdings zu berücksichtigen, dass die beiden Fahrzeuglenker ihre Aufmerksamkeit – abgesehen vom Moment des beabsichtigten Spurwechsels – primär auf die vor ihnen liegende Fahrbahn zu richten hatten und die Beobachtungsmöglichkeiten nach (seitlich) hinten ausserdem generell beschränkt sind.