25 Auch wenn der Beschuldigte sodann kontinuierlich auf der Normalspur zu den beiden Fahrzeugen aufgeschlossen hatte und im Zeitpunkt des Überholmanövers nicht mehr beschleunigte, sondern mit konstanter, "bloss" ca. 10 km/h höherer Geschwindigkeit überholte, barg sein Manöver erhebliches Gefährdungspotential. Die beiden überholten Fahrzeuglenker hätten bei entsprechender Aufmerksamkeit zwar bemerken können, wie sich das Auto des Beschuldigten auf der Normalspur von hinten näherte. Insofern tauchte dieses – objektiv betrachtet – nicht gänzlich unvermittelt hinter bzw. neben ihnen auf.