O., S. 38). Denn gleichzeitig lag offenkundig auch nicht Kolonnenverkehr bzw. ein Gesamtverkehrsaufkommen vor, welches dazu geführt hätte, dass die beiden fehlbaren Fahrzeuglenker geradezu damit hätten rechnen müssen, (erlaubterweise) rechts überholt zu werden. Vielmehr handelte es sich beim Überholmanöver des Beschuldigten eben um ein verbotenes, welches nicht zu erwarten war. Das Argument der Verteidigung, wonach Rechtsvorbeifahren bei dichtem Verkehr alltäglich geworden sei, verfängt nicht, herrschte doch gerade kein dichter Verkehr. Es kommt hinzu, dass die PWs B.________ und C.________