Nun trifft zwar zu, dass die sich (in dubio) nicht an das Rechtsfahrgebot haltenden Fahrzeuglenker B.________ und C.________ nicht in gleichem Masse wie sich regelkonform verhaltende Fahrzeugführer darauf vertrauen durften, die auf der Normalspur fahrenden Autos würden sich ihrer Geschwindigkeit anpassen bzw. nicht rechts überholen. Es kann aber nach Ansicht der Kammer nicht generell gesagt werden, eine erhöht abstrakte Gefährdung entfalle von vornherein, wenn ein rechtswidrig links verkehrendes Fahrzeug rechts überholt werde (a.M. wohl MOOR, a.a.O., S. 38).