Es gilt in diesem Zusammenhang zunächst daran zu erinnern, dass man sich gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf der Autobahn grundsätzlich darauf verlassen können soll, nicht plötzlich rechts überholt zu werden. Nun trifft zwar zu, dass die sich (in dubio) nicht an das Rechtsfahrgebot haltenden Fahrzeuglenker B.________ und C.________ nicht in gleichem Masse wie sich regelkonform verhaltende Fahrzeugführer darauf vertrauen durften, die auf der Normalspur fahrenden Autos würden sich ihrer Geschwindigkeit anpassen bzw. nicht rechts überholen.