Beim Verbot des Rechtsüberholens auf Autobahnen handelt es sich gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung um eine objektiv wichtige Verkehrsvorschrift (vgl. vorstehend E. 13.2 und 13.3). Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Missachtung des Verbots des Rechtsüberholens unter den konkreten Umständen mit einer ernstlichen Gefährdung der Verkehrsteilnehmer einherging und deshalb objektiv schwer wiegt.