Daran ändert nichts, dass (in dubio pro reo) davon auszugehen ist, dass die beiden vom Beschuldigten rechts überholten Fahrzeuge bereits seit einer gewissen Zeit bzw. über eine gewisse Strecke hinweg mit einem geringfügig unter der erlaubten Höchstgeschwindigkeit liegenden Tempo grundlos auf der Überholspur gefahren waren und diese insofern "blockiert" hatten. Es muss in rechtlicher Hinsicht zwar angenommen werden, dass die Lenker der beiden überholten Fahrzeuge das Rechtsfahrgebot missachteten und der grundsätzlich vortrittsbelastete Lenker des