Selbst wenn also vom Vorliegen von Kolonnenverkehr auszugehen wäre, würde es sich bei dem vom Beschuldigten an den Tag gelegten Fahrmanöver somit um ein verbotenes Rechtsüberholen handeln. Daran ändert nichts, dass (in dubio pro reo) davon auszugehen ist, dass die beiden vom Beschuldigten rechts überholten Fahrzeuge bereits seit einer gewissen Zeit bzw. über eine gewisse Strecke hinweg mit einem geringfügig unter der erlaubten Höchstgeschwindigkeit liegenden Tempo grundlos auf der Überholspur gefahren waren und diese insofern "blockiert" hatten.