Auch wenn der Beschuldigte zunächst nicht auf der Überholspur fuhr, sondern auf der Normalspur zu den beiden später rechts überholten Fahrzeugen aufschloss, unterscheidet sich sein Fahrmanöver deshalb bei einer Gesamtbetrachtung nicht in relevanter Weise von einem "klassischen" Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen. Selbst wenn also vom Vorliegen von Kolonnenverkehr auszugehen wäre, würde es sich bei dem vom Beschuldigten an den Tag gelegten Fahrmanöver somit um ein verbotenes Rechtsüberholen handeln.