Schliesslich wechselte der Beschuldigte denn auch umgehend auf die Überholspur, nachdem er dem PW C.________ rechts vorgefahren war, was den Zweck seines Fahrmanövers, nämlich die beiden PWs aktiv rechts zu überholen, noch verdeutlicht. Auch wenn der Beschuldigte zunächst nicht auf der Überholspur fuhr, sondern auf der Normalspur zu den beiden später rechts überholten Fahrzeugen aufschloss, unterscheidet sich sein Fahrmanöver deshalb bei einer Gesamtbetrachtung nicht in relevanter Weise von einem "klassischen" Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen.