Es kann also keine Rede davon sein, dass sich der Positionswechsel der beteiligten Fahrzeuge quasi ohne Zutun des Beschuldigten ergeben hätte. Vielmehr hat er das "Überholmanöver" – auch wenn er letztlich mit konstanter Geschwindigkeit an den beiden anderen Fahrzeugen vorbeizog – durchaus aktiv bewirkt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2017 vom 23. Juni 2017, in welchem die Verurteilung eines Beschwerdeführers wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Rechtsüberholen geschützt wurde, der bei nicht dichtem Verkehrsaufkommen zu den vor ihm fah-