___ und C.________ verlangsamt hätten. Vielmehr hat der Beschuldigte nach Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung bewusst und gewollt auf ein höheres Tempo beschleunigt als die beiden Fahrzeuge vor ihm und so kontinuierlich zu diesen aufgeschlossen. Es kann also keine Rede davon sein, dass sich der Positionswechsel der beteiligten Fahrzeuge quasi ohne Zutun des Beschuldigten ergeben hätte.