Dies insofern als sich der Beschuldigte von Anfang an auf der Normalspur befand, mithin kein vorgängiges Ausschwenken von der Überholspur auf die Normalspur stattfand. Wie die Verteidigung aber ebenfalls anerkennt, bilden nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen notwendige Voraussetzung eines verbotenen Rechtsüberholens. Es ist sodann – anders als im zitierten BGE 142 IV 93 – nicht so, dass sich das "Überholmanöver" des Beschuldigten einfach «ergeben» hätte, weil die vor ihm auf der Überholspur fahrenden PWs B.________ und C.______