23 14.1.2 Sodann kann das "Überholmanöver" des Beschuldigten auch nicht als "passives Vorbeifahren" im Sinne von BGE 142 IV 93 eingestuft werden. Die Verteidigung führt zwar zutreffend aus, dass es sich nicht um ein ganz "klassisches" Überholmanöver gehandelt habe. Dies insofern als sich der Beschuldigte von Anfang an auf der Normalspur befand, mithin kein vorgängiges Ausschwenken von der Überholspur auf die Normalspur stattfand.