___ und C.________ jeweils alleine auf ihren jeweiligen Fahrstreifen. Es herrschte also gerade keine Gesamtverkehrsverdichtung, welche dazu geführt hätte, dass die Fahrzeuge auf der Überholspur faktisch nicht mehr schneller vorangekommen wären, als diejenigen auf der Normalspur. Ein Fahren in parallelen Kolonnen i.S.v. Art. 8 Abs. 3 Satz 1 bzw. Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV, bei welchem das "Überholmanöver" gegebenenfalls hätte erlaubt sein können, lag nicht vor.