Wie auch die Verteidigung anerkennt, war das Verkehrsaufkommen mithin nicht derart dicht, dass noch von einem (allenfalls) zulässigen Rechtsvorbeifahren ausgegangen werden könnte. Wenn die Verteidigung gleichzeitig ausführt, es sei nicht abwegig, dass es durch die unter dem Geschwindigkeitslimit fahrenden beiden PWs zu einer Verlangsamung des Verkehrs auf der Überholspur gekommen sei und demnach durchaus von einem massgeblichen Gesamtverkehrsaufkommen ausgegangen werden könnte, welches die Kriterien des Kolonnenverkehrs erfüllen würde, ist dies weder nachvollziehbar noch zutreffend.