14. Subsumtion 14.1 Kein Kolonnenverkehr / verbotenes Rechtsüberholen 14.1.1 Wie das Beweisverfahren ergeben hat, herrschte zum Zeitpunkt des "Überholmanövers" des Beschuldigten normaler Verkehr. Wie auch die Verteidigung anerkennt, war das Verkehrsaufkommen mithin nicht derart dicht, dass noch von einem (allenfalls) zulässigen Rechtsvorbeifahren ausgegangen werden könnte.