2014, N. 13 zu Art. 90 SVG, m.w.H.). Wie bereits vorstehend (unter E. 13.2) dargelegt, handelt es sich beim Verbot des Rechtsüberholens nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung um eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv immer schwer wiegt. An der Auffassung des Bundesgerichts, wonach man sich auf der Autobahn (grundsätzlich) darauf verlassen können müsse, nicht plötzlich rechts überholt zu werden, hat sich mit dem zitierten Leitentscheid nichts geändert.