Aufgrund der konkreten Verkehrssituation habe keine gesteigerte Gefährdungs- oder Unfallgefahr bestanden. Dass einer der beiden vom Beschwerdeführer "überholten" Fahrzeuglenker durch das passive Rechtsvorbeifahren irritiert gewesen wäre oder vorgehabt hätte, ebenfalls auf den Rastplatz zu fahren, lasse sich den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht entnehmen. Dass der Beschwerdeführer seine Fahrt ohne zu beschleunigen bei freier Fahrbahn fortgesetzt habe, erweise sich als [objektiv] rechtskonform (E. 5.3, S. 103 f.). Zudem fehle es am subjektiven Tatbestand.