Auch eine abstrakt gesteigerte Gefahrensituation habe sich im konkreten Fall aufgrund des (passiven) Vor[bei]fahrens nicht ergeben. Der Beschwerdeführer sei mit annähernd identischer Geschwindigkeit von rund 90 km/h unmittelbar hinter bzw. teilweise neben den Fahrzeugen der ersten Überholspur gefahren und habe nicht zu diesen aufgeschlossen. Die Fahrzeuglenker auf der ersten Überholspur hätten demnach nicht darauf vertrauen können, dass sich auf der Normalspur hinter ihnen