kommen, dass die auf der ersten Überholspur (mittlerer Fahrstreifen) fahrenden Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit verringert hätten. Ein derartiges "passives Überholen" ohne zu beschleunigen bzw. unter Beibehalten der gefahrenen Geschwindigkeit sei kein Überholen im Sinne des Gesetzes und der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Bei einer Gesamtbetrachtung der Verkehrssituation, in welcher auf beiden Überholspuren unstreitig paralleler Kolonnenverkehr geherrscht habe, könne dieser für die Normalspur nicht verneint werden (E. 5.1 und 5.2, S. 102 f.). Auch eine abstrakt gesteigerte Gefahrensituation habe sich im konkreten Fall aufgrund des (passiven)