Der die mittlere oder linke Überholspur benutzende Fahrzeuglenker könne bei erhöhtem Verkehrsaufkommen und einer Reduzierung seiner eigenen Geschwindigkeit nicht darauf vertrauen, dass neben ihm auf der Normalspur fahrende Autos sich dem Verkehrsaufkommen auf der Überholspur anpassten und ihrerseits die Geschwindigkeit reduzierten, um ein blindes Einscheren zu ermöglichen (E. 4.4.2, S. 101 f.). Das Bundesgericht kam zum Schluss, im zu beurteilenden Fall sei der Positionswechsel des Beschwerdeführers im Verhältnis zu den links von ihm auf der Mittelspur fahrenden Personenwagen erst bzw. ausschliesslich dadurch zu Stande ge-