Im Gegensatz zum eigentlichen Rechtsüberholen tauche das rechts auf der Normalspur fahrende Auto nämlich nicht plötzlich und unvermittelt (mit hoher Geschwindigkeit) auf, sondern bewege sich mit konstanter Geschwindigkeit fort. Gefährlichkeitsbeurteilungen auf Grundlage hypothetischer Szenarien eines denkbaren Fehlverhaltens des durch den Überholvorgang „irritierten“ Fahrzeuglenkers würden sich als spekulativ erweisen und nicht berücksichtigen, dass auch der links fahrende Fahrzuglenker sich verkehrsregelkonform zu verhalten habe.