Hierauf stellte es fest, an der bisherigen Rechtsprechung zur Unterscheidung zwischen dem grundsätzlichen Verbot, (auf Autobahnen) rechts zu überholen, und dem erlaubten Rechtsvorbeifahren werde festgehalten (E. 4.1 S. 98). Hingegen sei der Begriff des Kolonnenverkehrs und die damit verbundene Gefahrenbewertung bei unterschiedlichen Geschwindigkeiten auf den einzelnen Fahrspuren wie folgt zu präzisieren (E. 4.2 S. 98): Kolonnenverkehr sei anhand der konkreten Verkehrssituation und des Regelungsgehalts der Normen des SVG und der VRV zu bestimmen.