19 Sodann ging das Bundesgericht auf die in der Lehre geäusserte Kritik an der höchstrichterlichen Qualifikation des Rechtsüberholens auf der Autobahn als in der Regel objektiv und subjektiv schwer wiegende Verkehrsregelverletzung ein (E. 3.4 S. 97 f.). Hierauf stellte es fest, an der bisherigen Rechtsprechung zur Unterscheidung zwischen dem grundsätzlichen Verbot, (auf Autobahnen) rechts zu überholen, und dem erlaubten Rechtsvorbeifahren werde festgehalten (E. 4.1 S. 98).