Einleitend hielt das Bundesgericht in seinem Leitentscheid fest, beim Verbot des Rechtsüberholens handle es sich nach konstanter Praxis um eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrsteilnehmer nach sich ziehe und objektiv schwer wiege (E. 3.2, S. 96 f.). Paralleler Kolonnenverkehr, welcher ein Rechtsvorbeifahren ausnahmsweise erlaube, setze nach der (bisherigen) Rechtsprechung dichten Verkehr auf beiden Fahrspuren, somit ein längeres Nebeneinanderfahren von mehreren sich in gleicher Richtung bewegenden Fahrzeugreihen voraus (E. 3.3, S. 97).