Unmittelbar vor ihm auf der Normalspur befand sich kein weiteres Fahrzeug. Einleitend hielt das Bundesgericht in seinem Leitentscheid fest, beim Verbot des Rechtsüberholens handle es sich nach konstanter Praxis um eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrsteilnehmer nach sich ziehe und objektiv schwer wiege (E. 3.2, S. 96 f.).