Neue bundesgerichtliche Praxis zum Vorliegen von Kolonnenverkehr In seinem Leitentscheid BGE 142 IV 93 lockerte das Bundesgericht die Voraussetzungen, unter welchen von Kolonnenverkehr i.S.v. Art. 8 Abs. 3 Satz 1 bzw. Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV ausgegangen werden kann. Dem Entscheid lag folgender Sachverhalt zu Grunde: X. fuhr am 23. März 2014 mit seinem Personenwagen auf der zweiten Überholspur (linker Fahrstreifen) der dreispurigen Autobahn A1-Ost. Weil er auf den nahenden Rastplatz fahren wollte, wechselte auf die erste Überholspur (mittlerer Fahrstreifen) und anschliessend auf die Normalspur (rechter Fahrstreifen).